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   LAG Düsseldorf, 05.06.2008 - 6 Ta 291/08   

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LAG Düsseldorf, 05.06.2008 - 6 Ta 291/08 (https://dejure.org/2008,31424)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2008 - 6 Ta 291/08 (https://dejure.org/2008,31424)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - 6 Ta 291/08 (https://dejure.org/2008,31424)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Düsseldorf, 22.03.2004 - 17 Ta 140/04
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.06.2008 - 6 Ta 291/08
    Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass jede Folgeabmahnung mit dem Betrag von einem Drittel eines Bruttomonatseinkommens zu bewerten ist (LAG Düsseldorf vom 22.03.2004 - 17 Ta 140/04 - Beschluss vom 07.06.2004 - 17 Ta 346/04 - Beschluss vom 24.06.2005 - 17 Ta 267/05 -).
  • ArbG Dessau-Roßlau, 11.11.2010 - 9 Ca 126/10

    Antrag auf Entfernung vier verschiedener Abmahnungen aus der Personalakte -

    Die herrschende Auffassung verschiedener Landesarbeitsgerichte, lediglich die zeitlich erste (LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 20.04.2007, 1 Ta 67/07 und vom 06.07.2010, 1 Ta 135/10 - Juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2008, 6 Ta 291/08 - Juris) bzw. die ersten beiden (hessisches LAG, Beschluss vom 24.05.2000, 15 Ta 16/00 - NZA RR 2000, 438 f.; LAG Köln, Beschluss vom 11.09.2003, 3 Ta 228/03 - Juris) Abmahnungen seien jeweils mit einer Monatsvergütung, weitere Abmahnungen hingegen nur mit einem Bruchteil (Drittel) zu bemessen, dies gelte jedenfalls bei drei Monate (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1995, 7 Ta 245/95, NZA RR 1996, 391) bzw. sechs Monate (hessisches LAG, a.a.O.) nicht übersteigenden Zeitabständen, dabei dürfe insgesamt der Wert von zwei Dritteln des Vierteljahresentgelts nicht überschritten werden (LAG München, Beschluss vom 08.01.2010, 10 Ta 349/08 - Juris; LAG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007, 6 Ta 49/07 - Juris; drei Drittel: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2008, a.a.O.; keine Obergrenze: hessisches LAG, a.a.O.), wird nicht geteilt.

    Die "begrenzenden" Gerichte verfahren demgemäß - teilweise ausdrücklich (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2008, a.a.O.) - auch nicht entsprechend § 42 Abs. 3 GKG, wenn sie der ersten bzw. den ersten beiden Abmahnungen ihren vollen Wert belassen und weitere Abmahnungen pauschal auf Bruchteile ihres eigentlichen Wertes reduzieren.

    Entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 05.06.2008, a.a.O.) entsteht kein Widerspruch zu einer Streitwertfestsetzung in Bestandsstreitigkeiten, wenn der Gegen-standswert eines über mehrere Abmahnungen geführten Prozesses die Höhe einer Vierteljahresvergütung erreicht oder übersteigt (so im Ergebnis auch: hessisches LAG, a.a.O, Rn. 19).

    Das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 05.06.2008, a.a.O.) betrachtet fiktiv allein diesen Fall mit Blick auf die Obergrenze des § 42 Abs. 3 GKG.

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   LAG Düsseldorf, 03.06.2008 - 6 Ta 291/08   

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LAG Düsseldorf, 03.06.2008 - 6 Ta 291/08 (https://dejure.org/2008,80838)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2008 - 6 Ta 291/08 (https://dejure.org/2008,80838)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 6 Ta 291/08 (https://dejure.org/2008,80838)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2009 - 6 Ta 283/09

    Streitwertfestsetzung bei mehreren Abmahnungen und Widerruf von Behauptungen

    Daraus ergibt sich im Streitfall für die Entfernung der sieben Abmahnungen mit dem Klageantrag der Betrag von 9.900,00 EUR, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 03.06.2008 - 6 Ta 291/08 - GK-ArbGG/Wenzel, Stand Februar 2005, § 12 Rdn. 207/208 m. w. N.).Damit ist auch die Grenze von 3 Monatsverdiensten gewahrt.
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